anderem die Konsequenzen im Falle eines Verlusts der Arbeitsstelle aufgezeigt. Im Rahmen dieses Gesprächs hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er die Vorlehre bzw. Lehre im August 2017 nicht antreten werde.1 In der Folge erhielt er die auf den 3. Juli 2017 datierte schriftliche Kündigung.2 Ohne die Vorinstanz zu informieren, ist der Beschwerdeführer Ende August für rund drei Wochen zu seiner Frau in den Sudan gereist. Anfangs September 2017 ist er nicht zu einem Termin bei seiner Sozialarbeiterin erschienen und hat auch das Stellensuchprogramm Passepartout, für welches er angemeldet war, verpasst.