Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: stm GEF.2017-1213 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 07.08.2018 in der Beschwerdesache zwischen A.___, Beschwerdeführer gegen B.___, Vorinstanz betreffend Kürzung Grundbedarf (Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2017) I. Sachverhalt 1. A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird seit dem 5. März 2014 vom B.___(fortan Vorinstanz) sozialhilferechtlich unterstützt. Im Februar 2017 trat der Beschwerdeführer eine Stelle bei X.___ (fortan: Arbeitgeber) an, womit er finanziell selbstän- dig und von der Sozialhilfe abgelöst wurde. Mit dem Arbeitgeber war vereinbart, dass der Be- schwerdeführer ab August 2017 eine Lehre bzw. Vorlehre beginnen werde. Der Beschwerde- führer teilte dem Arbeitgeber im Juli 2017 mit, dass er die Lehre bzw. Vorlehre nicht beginnen werde, worauf hin der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer die Kündigung in Aussicht stellte. Am 6. Juli 2017 fand deshalb ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, dem Arbeitgeber und der Sozialarbeiterin statt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern anderem die Konsequenzen im Falle eines Verlusts der Arbeitsstelle aufgezeigt. Im Rahmen dieses Gesprächs hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er die Vorlehre bzw. Lehre im August 2017 nicht antreten werde.1 In der Folge erhielt er die auf den 3. Juli 2017 datierte schriftliche Kündigung.2 Ohne die Vorinstanz zu informieren, ist der Beschwerdeführer Ende August für rund drei Wochen zu seiner Frau in den Sudan gereist. Anfangs September 2017 ist er nicht zu einem Termin bei seiner Sozialarbeiterin erschienen und hat auch das Stellen- suchprogramm Passepartout, für welches er angemeldet war, verpasst. Erst am 18. September 2017 hat er sich beim Programm gemeldet. 2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Oktober 20173 kürzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwer- deführers um 20 Prozent für die Dauer von sechs Monaten. 3. Gegen diese Verfügung ging bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) am 1. November 2018 eine undatierte Beschwerde ein. Darin beantragt der Be- schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung und Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz. 4. Da die Beschwerde nicht unterschrieben war, hat das Rechtsamt, welches die Be- schwerdeverfahren für die GEF leitet,4 mit Verfügung vom 2. November 2017 die Beschwerde zur Verbesserung bis zum 17. November 2017 zurückgewiesen. Auch die am 7. November 2017 bei der GEF eingegangene undatierte Eingabe des Beschwerdeführers erfüllte die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde nicht, weshalb an der Zurückwei- sung festgehalten wurde. 5. Die Eingabe des Beschwerdeführers, datiert auf den 10. November 2017, ist am 15. November 2017 beim Rechtsamt der GEF eingegangen. In dieser verbesserte der Be- schwerdeführer seine Beschwerde innert der gesetzten Frist. 6. Das Rechtsamt holte in der Folge die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Innert nachträglich erstreckter Frist hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehm- lassung vom 22. Januar 2018 vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2017 fest. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1 Vgl. zum Ganzen Anhang 2 in den unpaginierten Vorakten, Register 1 2 Anhang 6 in den unpaginierten Vorakten, Register 4: Kündigung vom 3. Juli 2018 3 Vgl. Anhang 3 in den unpaginierten Vorakten, Register 1: Rechtliches Gehör vom 02.10.2017 4 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.121) Seite 2 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist eine Verfügung der Vorinstanz. Diese ist gestützt auf einen Leistungs- vertrag mit der GEF im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG5). Die GEF ist als in der Sache zuständige Direktion für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig (Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 VRPG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG fristgerecht eingereichte und verbesserte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unan- gemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu. 2. Argumentation der Verfahrensbeteiligten 2.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2017 fest, dass der Beschwer- deführer den Sachverhalt bestätige, welcher zum Verlust der Arbeitsstelle geführt habe. Er- gänzend führt sie aus, der Beschwerdeführer habe so schnell wie möglich eigenes Geld ver- dienen wollen, damit seine Frau in die Schweiz kommen könne. Die Lehre habe er nicht be- ginnen wollen, da diese mehrere Jahre gedauert hätte und er in dieser Zeit kein genügend hohes Einkommen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei Ende August 2017 für zwei Wo- chen in den Sudan zu seiner Frau gereist. Es sei ihr nicht gut gegangen und sie habe operiert werden müssen. Auch der Beschwerdeführer selber sei noch krank geworden, deshalb sei er noch eine Woche länger dort geblieben und zu spät für den Start des Passepartout zurück in die Schweiz gekommen. Schliesslich habe er das Programm Passepartout doch noch begin- nen können. Die Vorinstanz führt in der Begründung der Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer ge- mäss Art. 28 Abs. 2 Bst. b SHG verpflichtet sei, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermin- dern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren und zu diesem Zweck eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Durch den Verlust der Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2017 wieder voll- 5 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) Seite 3 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern umfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Durch die Ablehnung der Lehrstelle und im Bewusst- sein, dass er damit auch seine Arbeitsstelle verlieren würde, sei seine Bedürftigkeit in hohem Masse selber verschuldet. Dieses Verhalten werde als Pflichtverletzung angesehen. Die Tat- sache, dass sich die Ehefrau im Sudan aufhalte, könne nicht als Unzumutbarkeit hinsichtlich einer Berufslehre in der Schweiz erachtet werden. Im Gegenteil gelte es als wahrscheinlich, dass sich eine anerkannte Berufsausbildung positiv auf eine nachhaltige berufliche Integration in der Schweiz und damit verbunden auch auf den Familiennachzug der Ehefrau des Be- schwerdeführers ausgewirkt hätte. Nach dem Stellenverlust sei der Beschwerdeführer ver- pflichtet gewesen, alles Erforderliche zu unternehmen, um so schnell wie möglich wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können. Durch den Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers habe er den Start des Stellensuchprogramms Passepartout verpasst und seine Teilnahme gefährdet. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei in einer Notsituation gewesen und habe seine Ehefrau im Sudan besuchen müssen, weil sie sehr krank gewesen sei. Er könne keine Vorlehre machen, weil er schneller für sich und seine Frau Geld verdienen müsse. Er hält weiter fest, er suche sehr intensiv Arbeit um möglichst schnell unabhängig vom Sozialamt zu sein und nicht erst in drei Jahren. Seine Frau könne erst in die Schweiz kom- men, wenn er genug verdiene, weshalb er sich gegen die Vorlehre entschieden habe. Wenn seine Frau hier sei, könne er eine Lehre machen, aber seine Ehe habe Priorität. 2.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 22. Januar 2018 führt die Vorinstanz zum Sachverhalt ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Lehrlingslohn und den Sti- pendien weiterhin ohne Leistungen der Sozialhilfe hätte leben können. Nur während der Vor- lehre von maximal einem Jahr hätte der Beschwerdeführer ergänzend mit Sozialhilfe unter- stützt werden müssen. Entscheidend für die Frage, ob eine Vorlehre oder direkt eine Lehre hätte begonnen werden können, wären die sprachlichen Fortschritte des Beschwerdeführers gewesen. Mit Einschreiben vom 14. August 2017 habe man dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zu den Vorwürfen gewährt und ihm angedroht, aufgrund seiner Pflichtverletzung seinen Grundbedarf während sechs Monaten um 15 Prozent zu kürzen.6 Gleichzeitig habe man den Beschwerdeführer zu einem Gespräch am 5. September 2017 eingeladen, mit der Bitte sich zu melden, wenn der Termin nicht passe.7 Das Einschreiben sei vom Beschwerdeführer nicht 6 Vgl. Anhang 4 in den unpaginierten Vorakten, Register 1: Rechtliches Gehör vom 14.08.2017 7 Vgl. Anhang 5 in den unpaginierten Vorakten, Register 1: Einladung zum Termin vom 14.08.2017 Seite 4 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern abgeholt worden8 und der Beschwerdeführer sei dem Gesprächstermin unentschuldigt fern- geblieben. Am 4. September 2017 habe der Beschwerdeführer ausserdem den Termin beim Stellen- suchprogramm Passepartout nicht wahrgenommen. Erst am 18. September 2018 habe er sich dort gemeldet. Am 2. Oktober 2017 habe schliesslich ein Gespräch zwischen der Vorinstanz und dem Be- schwerdeführer stattgefunden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe man dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zu den verschiedenen Vorwürfen gewährt und ihm angedroht, auf- grund seiner Pflichtverletzungen seinen Grundbedarf während sechs Monaten um 20 Prozent zu kürzen.9 Entgegen der Einladung vom 14. September 2017 sei im Sachverhalt des Schrei- ben betreffend rechtlichem Gehör vom 2. Oktober 2017 versehentlich der 4. statt der 5. September 2017 als Gesprächstermin aufgeführt. Das Fernbleiben am Termin vom 5. September 2017 bei der Vorinstanz und am 4. September 2017 beim Stellensuchprogramm, ohne vorgängige Abmeldung, werde als wei- tere zusätzliche Pflichtverletzung gemäss Art. 28 SHG gewertet, weshalb die ursprünglich angedrohte Kürzung um 5 Prozent erhöht worden sei. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerde- führer den Entschluss, die Lehrstelle nicht anzutreten, einige Wochen vor der beschriebenen Notsituation und dem folgenden Krankenbesuch gefällt habe. Es gebe daher keinen Zusam- menhang. Die Abreise in den Sudan habe er der Vorinstanz nicht mitgeteilt, obwohl er über die Anmeldung beim Stellensuchprogramm und die Informationspflicht bei längeren Abwe- senheiten im Bilde gewesen sei. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass selbst wenn der Be- schwerdeführer eine Lehre oder Vorlehre begonnen hätte, es möglich gewesen wäre, diese zu Gunsten einer Festanstellung aufzugeben. Der Beschwerdeführer habe aber die Ausbil- dung ausgeschlagen ohne über eine berufliche Alternative zu verfügen. Nun stehe der Be- schwerdeführer ohne Lehre oder Festanstellung da. Das Ziel der nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe sei damit weit in die Ferne gerückt. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich 8 Vgl. Anhang 4 in den unpaginierten Vorakten, Register 1: retourniertes Couvert vom 17.08.2017 9 Vgl. Anhang 3 in den unpaginierten Vorakten, Register 1: Rechtliches Gehör vom 02.10.2017 Seite 5 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sind (Art. 12 BV10). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versor- gung (Art. 29 KV11). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Ge- setzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaft- liche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Le- bensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Die SKOS-Richtlinien12 in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV13). 3.2 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Art. 28 Abs. 1 SHG). Nach Art. 28 Abs. 2 SHG sind Sozialhilfe beziehende Personen zudem verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer ge- eigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. 3.3 Bei Pflichtverletzungen kann der Sozialdienst in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden.14 Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der be- dürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berüh- ren (Art. 36 Abs. 2 SHG). Unter dem absolut nötigen Existenzbedarf ist das absolute physi- sche Existenzminimum zu verstehen, welches die zum Leben unerlässlichen Mittel umfasst.15 Die Kürzung darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG). Das Verhältnis- mässigkeitsgebot verlangt zudem, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig ange- droht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Zudem muss die Auf- lage zumutbar sein. Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erfor- 10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 11 Art. 29 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 12 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 13 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 14 Vgl. auch SKOS-Richtlinien, A.8–1 ff. 15 Vgl. VGE 100.2009.128 vom 19. November 2009 E. 4.1 Seite 6 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern derlich, dass Leistungskürzungen und -einstellungen zeitlich befristet werden.16 Gemäss den SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer von ma- ximal zwölf Monaten um höchstens 30 Prozent gekürzt und können Zulagen für Leistungen gekürzt bzw. gestrichen werden; weitergehende Kürzungen des Grundbedarfs bedeuten ei- nen Eingriff in das absolute Existenzminimum und sind deshalb unzulässig. Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 Prozent und mehr ist diese in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen.17 3.4 Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn die sozialhilfebeziehende Person Weisungen des Sozialdienstes nicht befolgt, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürf- tigkeit Erforderliche nicht selber vorkehrt, eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder an einer geeigneten lntegrationsmassnahme nicht teilnimmt.18 Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person ange- messen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann verlangt werden, dass nicht nur im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht wird.19 4. Rechtliche Würdigung und Ergebnis 4.1 Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Grundbedarf während sechs Monaten um 20 Prozent kürzen darf. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle eine Pflichtver- letzung begangen bzw. seine Bedürftigkeit selbst verschuldet hat und deshalb ein Kürzungs- grund vorliegt. 4.1.1 Der Beschwerdeführer trat im Februar 2017 eine Stelle beim Arbeitgeber an, wobei vereinbart wurde, dass er ab August 2017 eine Lehre bzw. Vorlehre beginnen werde. Auf- 16 Vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2001: Vortrag des Regierungsrats zum SHG, Beilage 16, S. 22; VGE 100.2009.128 vom 19. November 2009 E. 4.4 17 SKOS-Richtlinien, A.6.–3 und A.8–4 18 Art. 28 Abs. 2 lit. a - c SHG e contrario 19 SKOS-Richtlinien, A.5–3 Seite 7 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern grund der Mitteilung im Juli 2017, dass er die Lehre bzw. Vorlehre nicht beginnen werde, hat ihm der Arbeitgeber am 3. Juli 2017 gekündigt. 4.1.2 Es stellt sich die Frage, ob es nachvollziehbare Gründe gab, weshalb das Antreten der Lehre bzw. Vorlehre nicht zumutbar war. Diesfalls wäre die Bedürftigkeit nicht selbstverschul- det. Der Beschwerdeführer bringt dazu zusammengefasst vor, er könne keine Vorlehre ma- chen, da diese drei Jahre gedauert hätte und er in dieser Zeit kein genügend hohes Einkom- men erzielt hätte. Er müsse aber möglichst schnell finanziell unabhängig vom Sozialamt sein, damit seine Frau in die Schweiz kommen könne. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz begründet er den Entschluss, die Lehrstelle nicht anzutreten aber nicht mit der Notsituation seiner Ehefrau. Damit begründet er lediglich seinen Auslandsaufenthalt (vgl. Erwägung 4.2.1 hiernach). 4.1.3 Dank Lehrlingslohn, Stipendien und ergänzender Sozialhilfe hätte der Beschwerdefüh- rer keine finanziellen Einbussen in Kauf nehmen müssen. Eine Lehre zu absolvieren hätte dem Beschwerdeführer letztlich nur Vorteile gebracht. Eine anerkannte Berufsausbildung er- höht nämlich die Wahrscheinlichkeit, sich nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen. Das wiede- rum wirkt sich auch positiv auf einen möglichen Familiennachzug aus. Vor diesem Hintergrund wäre das Antreten der Lehre bzw. Vorlehre absolut zielführend gewesen. Die Tatsache, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Sudan aufhält, begründet keine Unzumutbarkeit hinsichtlich einer Berufslehre in der Schweiz. Auch sonst sind keine triftigen Gründe ersicht- lich, die für eine Unzumutbarkeit sprechen würden. Durch den Verlust der Arbeitsstelle ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2017 wieder vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Der Beschwerdeführer lehnte die Lehrstelle im Bewusstsein ab, mit der Absage auch die Arbeitsstelle zu verlieren. Weil er zudem über keine geeignete Anschlusslösung verfügte, hat er seine Bedürftigkeit vollkommen selber verschul- det. Die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 SHG für eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozi- alhilfe sind somit vorliegend erfüllt. 4.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Fernbleiben am Termin vom 5. September 2017 bei der Vorinstanz und am 4. September 2017 beim Stel- lensuchprogramm, ohne vorgängige Abmeldung und die unterbliebene Information der Vor- instanz über den längeren Auslandsaufenthalt eine weitere Pflichtverletzung begangen hat und auch gestützt darauf ein Kürzungsgrund vorliegt. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen beide Termine nicht wahrgenommen. Als Begründung bringt er vor, er sei in einer Notsituation gewesen und habe seine Ehefrau besuchen müssen, weil diese sehr krank gewesen sei. Es sei ihr nicht gut gegangen und sie habe operiert werden müssen. Weil auch der Beschwerdeführer selber noch krank geworden Seite 8 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sei, sei er noch eine Woche länger dort geblieben und deshalb zu spät für den Start des Stel- lensuchprogramms zurück in die Schweiz gekommen. 4.2.2 Die Einladung für das Gespräch vom 5. September 2017 bei der Vorinstanz datiert vom 14. August 2017 und wurde zusammen mit der Verfügung vom 14. August 2017 betref- fend rechtliches Gehör am 17. August 2017 versandt, konnte dem Beschwerdeführer aber nicht zugestellt werden.20 Dieser Umstand lässt sich plausibel mit seiner Landesabwesenheit von „Ende August“ erklären. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer gar nie Kenntnis des Termins bei der Vorinstanz hatte. Eine Pflichtverletzung liegt diesbezüglich daher nicht vor. 4.2.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer von der Anmeldung beim Stellensuchprogramm Passepartout in Bern wusste, konnte er von der tatsächlichen Aufnahme im Programm keine Kenntnis haben, da die Aufnahmebestätigung vom 28. August 2017 datiert, als der Be- schwerdeführer landesabwesend war.21 Zumal der Beschwerdeführer sich nach seiner Rück- kehr beim Stellenprogramm gemeldet hat, ist er seiner Pflicht, an einer geeigneten Integrati- onsmassnahme teilzunehmen, letztlich nachgekommen. Daher liegt hier ebenfalls keine Pflichtverletzung vor. Damit erübrigt sich auch die Frage, ob eine direkte Sanktionierung bei einer erstmaligen Pflichtverletzung überhaupt verhältnismässig wäre. 4.2.4 Es verbleibt die unterbliebene Information der Vorinstanz über den längeren Aus- landsaufenthalt. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten von Art. 28 SHG konkretisiert22 und den Beschwerdeführer im Sozialhilfeantrag vom 14. April 2014 ausdrücklich verpflichtet, längere Abwesenheiten unaufgefordert zu melden. Gemäss Vermerk wurde dieses Schreiben übersetzt.23 Es bestand also eine Mitteilungspflicht und der Be- schwerdeführer wusste auch davon. Der Beschwerdeführer hat auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Indem er die Vorinstanz nicht vorgängig über seinen längeren Auslandaufenthalt informierte, verletzte er seine Mitteilungspflicht. Die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 SHG für eine weitere Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind somit vorliegend grundsätzlich erfüllt.24 4.3 Vorliegend ordnet die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs um 20 Prozent wäh- rend sechs Monaten an. Es ist nun zu prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung der Kürzung und das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz angemessen sind. Praxisgemäss auferlegt sich 20 Vgl. Anhang 4 in den unpaginierten Vorakten, Register 1: retourniertes Couvert vom 17.08.2017; vgl. auch Re- gister 12: Aktennotiz vom 4. September 2017 21 Vgl. unpaginierte Vorakten, Register 12: Aktennotiz vom 29. August 2017 22 Vgl. dazu SKOS-Richtlinien, A.8–1 f. 23 Vgl. unpaginierten Vorakten, Register 2: vom Beschwerdeführer unterzeichneter Antrag auf Sozialhilfe vom 14. April 2014, S. 3 24 Vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenschutz (BKSE); abrufbar unter http://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/, Stichwort: Ortsabwesenheit und Ferien, Version vom 29. Juni 2017, Ziff. 4 Seite 9 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern die GEF bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vor- instanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu, da sie naturgemäss über eine grössere sachliche Nähe zur Streitsache verfügt.25 4.4 Die Vorinstanz bewegt sich mit ihrer Kürzung im zulässigen Rahmen. Zeitlich ist die Sanktion auf das Maximum von sechs Monaten befristet. Die 20 Prozent setzen sich gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zusammen aus 15 Prozent für die selbstverschuldete Be- dürftigkeit und 5 Prozent für die weiteren Pflichtverletzungen. Entsprechend drängt sich auch vorliegend auf, eine differenzierte Beurteilung vorzunehmen. 4.4.1 Das Verschulden des Verlusts der Arbeitsstelle ist als schwere Pflichtverletzung zu qualifizieren, da sie die vollständige Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hatte. Ins Gewicht fällt ausserdem, dass der Beschwerdeführer gute Aussichten darauf gehabt hätte, dank der Berufslehre mittelfristig von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer wurden die Konsequenzen des Nichtantritts der Lehre bzw. Vorlehre in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Arbeitgeber klar aufgezeigt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Aller- dings erscheint unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung die Höhe der Kür- zung von 15 Prozent als eher tief. 4.4.2 Betreffend die unterbliebene Information der Vorinstanz über den längeren Auslands- aufenthalt ist hingegen von einer leichten Pflichtverletzung auszugehen. Wie ausgeführt, ver- langt das Verhältnismässigkeitsgebot, dass bei (leichten) Pflichtverletzungen die Kürzung vor- gängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Aus den Akten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals eine solche Pflichtverletzung begangen hat. Allerdings wäre eine vorgängige Androhung vorliegend nicht zielführend und daher auch nicht zweckmässig gewesen. Eine direkte Sanktionierung der Pflichtverletzung ist nach dem Gesagten möglich. Sodann wurde dem Beschwerdeführer auch hier das rechtliche Gehör gewährt. Allerdings scheint unter der Berücksichtigung, dass die beiden verpassten Termine wegfallen, die Höhe der Kürzung von 5 Prozent als eher hoch. 4.4.3 Indem die Vorinstanz eine Kürzung von 20 Prozent vorsieht, hat sie den vorliegend zu sanktionierenden Pflichtverletzungen gesamthaft betrachtet angemessen Rechnung getragen. Nicht massgebend ist dabei die Begründung der Vorinstanz: Da nur die Verfügungsformel (das Dispositiv) verbindlich wird und die Beschwerdebehörde das Recht innerhalb des Streit- gegenstandes von Amtes wegen anzuwenden hat26, ist die Beschwerdebehörde nämlich nicht an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Sie kann ihren Entscheid anders begründen als 25 Vgl. Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 176 26 Art. 20a Abs. 1 VRPG Seite 10 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern die Vorinstanz und eine falsche Begründung durch die von ihr als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelangt (sog. Substitution der Motive). 27 Da die Kür- zung des Grundbedarfs zeitlich befristet ist, und nur den Beschwerdeführer selbst trifft, hält die Sanktion der Vorinstanz auch der Verhältnismässigkeitsprüfung stand. 4.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht eine Kürzung des Grundbedarfs im Um- fang von 20 Prozent für sechs Monate verfügt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Kosten 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Par- tei. Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Ver- fahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Vorliegend sind daher keine Kosten zu erheben. 5.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten ans Gemeinwesen als gerichtfer- tigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG hat in der Regel keinen Anspruch auch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Er hat somit keinen An- spruch auf Parteikostenersatz. Da die Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Parteientschädigung (Art 104 Abs. 1 VRPG). Es sind keine Parteikosten zu sprechen. 27 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 N 11 Seite 11 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Vorinstanz, per Einschreiben DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 12 von 12