Im vorliegenden Fall wurde aber gar kein Selbstkontrollkonzept vorgewiesen, weshalb kein besonders leichter Fall vorliegt. Dies wird auch dadurch ersichtlich, dass das Fehlen eines Selbstkontrollkonzepts mit der Gesamtgefahrenstufe 3 (von maximal 4 Gefahrenstufen) bewertet wurde. Auf die Auferlegung einer Gebühr kann daher vorliegend nicht verzichtet werden. Die Höhe der Gebühr von CHF 74.00 ist auch nicht zu beanstanden, da sie aufgrund der Arbeitsanweisung „SOP I 30 003“ und des Konzepts „Qualitative Kontrollen“ festgesetzt wurde. Diese Dokumente sind dem vorliegenden Fall angepasst und bieten eine gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.