Diese Massnahme ist geeignet, die gesetzliche Selbstkontrollpflicht des Beschwerdeführers umzusetzen und ist insgesamt verhältnismässig. Fraglich bleibt, ob die Auferlegung einer Gebühr vorliegend verhältnismässig ist, da in besonders leichten Fällen auf das Erheben der Gebühr verzichtet werden kann (Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG). Ein besonders leichter Fall läge beispielsweise dann vor, wenn das Selbstkontrollkonzept zwar vorgewiesen wird, dieses aber inhaltlich gewisse unerhebliche Fehler aufweist. Im vorliegenden Fall wurde aber gar kein Selbstkontrollkonzept vorgewiesen, weshalb kein besonders leichter Fall vorliegt.