5.5 Aufgrund dieser Verletzung ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften eine Beanstandung auszusprechen (Art. 33 LMG) und geeignete Massnahmen zur Behebung des Mangels zu verfügen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b LMG). Die vorliegende Verletzung führte nach dem Gesagten zu Recht zu einer Beanstandung. Aufgrund dieser Beanstandung wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer bis zum nächsten Festanlass eine dem Verkaufsstand angepasste Dokumentation zur Selbstkontrolle zu erarbeiten und im Betrieb umzusetzen hat. Diese Massnahme ist geeignet, die gesetzliche Selbstkontrollpflicht des Beschwerdeführers umzusetzen und ist insgesamt verhältnismässig.