Seite 8 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 5.4 Da der Beschwerdeführer während der amtlichen Kontrolle am 4. September 2017 kein schriftliches Selbstkontrollkonzept vorlegte, musste die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über keine schriftliche Selbstkontrolle verfügt. Somit hat der Beschwerdeführer die Pflicht zur Selbstkontrolle und damit eine gesetzliche Vorschrift verletzt.