5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Inspektion kein Selbstkontrollkonzept vorwies. Dabei ist unbeachtlich, ob die Lebensmittelkontrolleurin das Selbstkontrollkonzept oder das „B.___-Formular“ verlangte, da dem Beschwerdeführer aufgrund des E-Mails von B.___ bewusst sein musste, dass das „B.___-Formular“ eine Vorlage des Selbstkontrollkonzepts darstellt. 23 Beschwerdevernehmlassung vom 8. Dezember 2017, S. 3 24 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 1 25 Vorakten (Beilage 4) 26 Vorakten (Beilage 4)