Aufgrund der „Kann-Formulierung“ ist ersichtlich, dass der jeweilige Marktbetreiber von diesem Formular abweichen darf. Zudem wurde der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass er die Selbstkontrollunterlagen für eine allfällige Kontrolle stets griffbereit am Stand haben soll. Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten nicht darauf berufen, dass er nicht wusste, dass bei der amtlichen Kontrolle das Selbstkontrollformular verlangt wurde, selbst wenn die Lebensmittelkontrolleurin nur das „B.___-Formular“ verlangt haben sollte.