5.3.1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist.24