5.3 Von den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der amtlichen Kontrolle vom 4. September 2017 kein Selbstkontrollkonzept vorwies. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Lebensmittelkontrolleurin die Selbstkontrolldokumentation verlangt habe, da sie lediglich das „B.___- Formular“ angesprochen habe. Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise verpflichtet gewesen sei, die Formulare von B.___ zu verwenden. Massgeblich für das Selbstkontrollkonzept sei nur der jeweils gültige Gesetzestext.23