amtlichen Kontrolle überprüft (Art. 30 LMG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Bst. a OrV GEF). Kann eine solche Selbstkontrolle nicht vorgelegt werden, ist eine gesetzliche Anforderung nicht erfüllt. In einem solchen Fall muss eine Beanstandung ausgesprochen werden, für welche eine Gebühr erhoben wird (Art. 33 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG).