5.2 Der Marktstand des Beschwerdeführers bringt Lebensmittel in Verkehr und stellt daher einen Lebensmittelbetrieb in Sinne des Lebensmittelrechts dar (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 LGV). Als Betriebsleiter des Marktstands „A.___“ hat der Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in seinem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 73 f. LGV). Um dies sicherzustellen, muss der Betrieb eine schriftliche Selbstkontrolle führen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 LGV). Diese schriftliche Selbstkontrolle wird von der Vorinstanz im Rahmen der