4.3 Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (Art. 33 LMG). Bei Beanstandungen können die Vollzugsbehörden die im Betrieb verantwortliche Person unter anderem verpflichten, geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b LMG). Wird eine Beanstandung ausgesprochen, ist eine Gebühr zu erheben; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG).