4.1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (Art. 26 LMG). 4.2 Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, besteht für jeden Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieb die Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 74 LGV). Das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Mass- 15 Vorakten (Beilage 8) 16 Replik vom 15. Dezember 2017, S. 3 17 Replik vom 15. Dezember 2017, S. 2 18 Replik vom 15. Dezember 2017, S. 3