3.4 Mit Replik vom 15. Dezember 2017 bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vor. Er betont abermals, dass er eine gesetzliche Selbstkontrolle führe, die jederzeit griffbreit sei.16 Das „B.___-Formular“ habe er hingegen im Auto gelassen, da er ausnahmslos seine eigene Selbstkontrolle ohne Abweichungen führe.17 Zudem habe die Lebensmittelkontrolleurin keine Anleitung zur Selbstkontrolle abgegeben; diese sei von B.___ abgegeben worden.18 3.5 Im Schreiben vom 6. Januar 2018 des Beschwerdeführers bringt er keine neuen Gründe vor und äussert sich vornehmlich zu Sachen, welche keinen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand aufweisen. 4. Rechtliche Grundlagen