Gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG müssten für Kontrollen, welche zu Beanstandungen führen, Gebühren erhoben werden. Gestützt auf die Arbeitsanweisung SOP I 30 003 „Inspektionsplanung und -durchführung“ sowie dem internen Konzept „Qualitative Kontrollen durch das Lebensmittelinspektorat des Kantonalen Laboratoriums Bern“ sei der Marktstand des Beschwerdeführers, wie alle übrigen Marktstände, welche ebenfalls keine Selbstkontrolle vorlegen konnten, mit einer Gesamtgefahren-Einstufung (GGE) von 3 in der Position Selbstkontrolle bewertet worden („Wesentliche Elemente fehlen / nicht dem Betrieb angepasst / wichtige Anweisungen und Aufzeichnungen fehlen").