Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass die Marktbetreiber jedoch in keiner Weise verpflichtet seien, die von B.___ zugestellten Vorlagen zu verwenden. Als Betriebsverantwortlicher könne der Beschwerdeführer völlig selbständig eine Gefahrenanalyse, Arbeitsanweisungen und die entsprechenden Aufzeichnungsformulare für seine vorverpackten Lebensmittel gestalten. Massgeblich sei nur der jeweils gültige Gesetzestext.14 8 Beschwerde vom 25. Oktober 2017, S. 3 9 Beschwerde vom 25. Oktober 2017, S. 2 10 Beschwerde vom 25. Oktober 2017, S. 3 11 Beschwerde vom 25. Oktober 2017, S. 2 12 Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. November 2017, S. 1