Des Weiteren habe B.___ der Vorinstanz am 24. November 2017 mitgeteilt, dass er allen Standbetreibern mit Umgang mit Lebensmitteln im Vorfeld der OHA eine Vorlage für ein Selbstkontrollkonzept zugestellt habe. Bei dieser Gelegenheit seien die Betriebsverantwortlichen darauf hingewiesen worden, die Vorlage auf die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen und für allfällige Kontrollen bereitzuhalten. Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass die Marktbetreiber jedoch in keiner Weise verpflichtet seien, die von B.___ zugestellten Vorlagen zu verwenden.