3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 8. Dezember 2017 hält die Vorinstanz an ihren Vorbringen fest. Insbesondere wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer während der Inspektion vom 4. September 2017 kein Selbstkontrollkonzept vorlegen konnte. Zudem sei auch der Lebensmittelkontrolleurin gegenüber nicht erwähnt worden, dass sich eine Dokumentation in unmittelbarer Nähe des Messegeländes befinde. Demnach habe die Vorinstanz diesen Mangel nach den Artikeln 73 bis 85 LGV beanstanden müssen.13 Diese Beanstandung sei dem Beschwerdeführer durch die Lebensmittelkontrolleurin vor Ort eröffnet worden.