Der Beschwerdeführer führt mehrmals aus, dass er sich an die Vorgaben der Selbstkontrolle halte.6 Er habe sein Selbstkontrollkonzept, welches auf zwei Seiten festgehalten sei, im Jahre 2015 mit der zuständigen Lebensmittelinspektorin besprochen. Jeder Punkt dieses Selbstkontrollkonzepts werde umgesetzt.7 Es gehe ihm in der Beschwerde denn auch nicht um die Notwendigkeit einer Selbstkontrolle, sondern vielmehr um die Auflagen und das Vorgehen der Vorinstanz: Die Lebensmittelkontrolleurin habe im Rahmen der Prüfung des Selbstkontrollkonzepts explizit die von B.___ (Geschäftsführer C.___ und Messeleiter) zugeschickten Formulare verlangt und nicht die betriebseigene Selbstkontrolle.