Im Rahmen der Inspektion habe der Beschwerdeführer am Verkaufsstand keine betriebsangepasste Selbstkontrolle vorlegen können. Deshalb sei eine Beanstandung ausgesprochen und eine Gebühr von CHF 74.00 erhoben worden. 3.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers besteht aus mehreren ausführlichen Eingaben, welche vielfach keinen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand aufweisen und daher für den Entscheid unwesentlich sind. Dadurch erscheint die Beschwerde unübersichtlich und zuweilen trölerisch. Im Folgenden werden die Argumente des Beschwerdeführers aus der mehrteiligen Beschwerde zusammengefasst.