3.1 Im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2017 hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer der Selbstkontrollpflicht unterliege. Die verantwortliche Person müsse auf allen Vertriebsstufen dafür sorgen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV5). Um dies sicherzustellen, sei das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Massnahmen schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren (Art. 85 Abs. 1 LGV). Werden diese Vorschriften verletzt, führe dies zu einer Beanstandung, für welche eine Gebühr erhoben werden müsse (Art. 58 Abs. 2 LMG).