1997, Art. 72 N. 6 ff. und Art. 25 N 13 f. Seite 3 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern fügte Beanstandung mit der entsprechenden Massnahme und die Frage der Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend die Rechtmässigkeit gewisser Formulare und ähnliche Vorbringen sind aufgrund des Gesagten vorliegend unbeachtlich. 3. Argumentation der Beteiligten