2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2017. Der Einspracheentscheid behandelt lediglich die Pflicht einer Dokumentation zur Selbstkontrolle für den Marktstand des Beschwerdeführers resp. die Beanstandung dieser Pflicht mit der entsprechenden Massnahme, sowie die verfügte Gebühr von CHF 74.00 für den festgestellten Mangel. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist daher allein die ver- 3 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) 4 Vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bern