1.1 Nach Art. 67 LMG3 können Verfügungen, welche gestützt auf das Lebensmittelgesetz erfolgen, bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden. Einspracheentscheide sind sodann bei der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2017. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 25. Oktober 2017 zuständig. 1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 65 VRPG).