6. Mit Replik vom 15. Dezember 2017 beantragt der Beschwerdeführer erneut sinngemäss die Aufhebung und Überprüfung der Verfügung. Am 6. Januar 2018 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Rechtsamt der GEF ein. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. Vorakten (Beilage 2) 2 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und