4. In der zweiteiligen Eingabe vom 5. November 2017 verbesserte der Beschwerdeführer die Beschwerde innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist und beantragt sinngemäss die Aufhebung und Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2017. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. Dezember 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.