3. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer an die die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF). Da das Schreiben des Beschwerdeführers an die GEF vom 25. Oktober 2017 die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde nicht erfüllte, wurde die Beschwerde zur Verbesserung innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist an den Beschwerdeführer zurückgewiesen. Auch die Eingabe vom 2. November 2017 erfüllte die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde nicht, weshalb an der Zurückweisung festgehalten wurde.