zeichnungen) zu erarbeiten und im Betrieb umzusetzen.“1 Gestützt darauf verfügte die Vorinstanz am 7. September 2017 gegenüber dem Betriebsinhaber, X.___ (fortan: Beschwerdeführer), die im Inspektionsbericht aufgeführte Massnahme und auferlegte ihm eine Gebühr von CHF 74.00. 2. Am 20. September 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2017. Diese wurde mit Verfügung (Einspracheentscheid) vom 24. Oktober 2017 abgewiesen.