Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: rko, stm GEF.2017-1199 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 06. Juni 2018 in der Beschwerdesache zwischen X.___ Beschwerdeführer gegen Kantonales Laboratorium Bern, Muesmattstrasse 19, 3000 Bern 9 Vorinstanz betreffend die Fehlende Dokumentation zur Selbstkontrolle (Verfügung [Einspracheentscheid] der Vorinstanz vom 24. Oktober 2017) I. Sachverhalt 1. Am 4. September 2017 führte das Kantonale Laboratorium Bern (KL; fortan: Vor- instanz) an der Oberländischen Herbstmesse (OHA) eine Inspektion des Marktstands „A.___“ durch. Dabei wurde festgestellt, dass eine dem Marktstand angepasste Dokumentation zur Selbstkontrolle nicht vorgelegt wurde. Dies wurde im Inspektionsbericht vom 7. September 2017 beanstandet und folgende Massnahme festgehalten: „Sie haben bis zum nächsten Festanlass, welchen Sie im Kanton Bern besuchen, eine dem Verkaufsstand ange- passte Dokumentation zur Selbstkontrolle (Gefahrenanalyse, Arbeitsanweisungen und Auf- Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zeichnungen) zu erarbeiten und im Betrieb umzusetzen.“1 Gestützt darauf verfügte die Vo- rinstanz am 7. September 2017 gegenüber dem Betriebsinhaber, X.___ (fortan: Beschwerde- führer), die im Inspektionsbericht aufgeführte Massnahme und auferlegte ihm eine Gebühr von CHF 74.00. 2. Am 20. September 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Verfügung vom 7. September 2017. Diese wurde mit Verfügung (Einspracheent- scheid) vom 24. Oktober 2017 abgewiesen. 3. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer an die die Gesundheits- und Fürsorgedi- rektion (GEF). Da das Schreiben des Beschwerdeführers an die GEF vom 25. Oktober 2017 die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde nicht erfüllte, wurde die Beschwerde zur Verbesserung innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist an den Beschwerdeführer zurückge- wiesen. Auch die Eingabe vom 2. November 2017 erfüllte die formellen Voraussetzungen an eine Beschwerde nicht, weshalb an der Zurückweisung festgehalten wurde. 4. In der zweiteiligen Eingabe vom 5. November 2017 verbesserte der Beschwerdeführer die Beschwerde innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist und beantragt sinngemäss die Auf- hebung und Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2017. 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,2 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerde- vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Replik vom 15. Dezember 2017 beantragt der Beschwerdeführer erneut sinnge- mäss die Aufhebung und Überprüfung der Verfügung. Am 6. Januar 2018 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Rechtsamt der GEF ein. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. Vorakten (Beilage 2) 2 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) Seite 2 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Nach Art. 67 LMG3 können Verfügungen, welche gestützt auf das Lebensmittelgesetz erfolgen, bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden. Einspracheent- scheide sind sodann bei der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2017. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 25. Oktober 2017 zuständig. 1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwer- de ist einzutreten. 1.4 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung- en des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unan- gemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben.4 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2017. Der Einspracheentscheid behandelt lediglich die Pflicht einer Dokumentati- on zur Selbstkontrolle für den Marktstand des Beschwerdeführers resp. die Beanstandung dieser Pflicht mit der entsprechenden Massnahme, sowie die verfügte Gebühr von CHF 74.00 für den festgestellten Mangel. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist daher allein die ver- 3 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) 4 Vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bern 1997, Art. 72 N. 6 ff. und Art. 25 N 13 f. Seite 3 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern fügte Beanstandung mit der entsprechenden Massnahme und die Frage der Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend die Rechtmässigkeit gewis- ser Formulare und ähnliche Vorbringen sind aufgrund des Gesagten vorliegend unbeachtlich. 3. Argumentation der Beteiligten 3.1 Im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2017 hält die Vorinstanz fest, dass der Be- schwerdeführer der Selbstkontrollpflicht unterliege. Die verantwortliche Person müsse auf allen Vertriebsstufen dafür sorgen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 74 Abs. 1 LGV5). Um dies sicherzustellen, sei das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Massnahmen schrift- lich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren (Art. 85 Abs. 1 LGV). Werden diese Vorschriften verletzt, führe dies zu einer Beanstandung, für welche eine Gebühr erhoben wer- den müsse (Art. 58 Abs. 2 LMG). Im Rahmen der Inspektion habe der Beschwerdeführer am Verkaufsstand keine betriebsan- gepasste Selbstkontrolle vorlegen können. Deshalb sei eine Beanstandung ausgesprochen und eine Gebühr von CHF 74.00 erhoben worden. 3.2 Die Beschwerde des Beschwerdeführers besteht aus mehreren ausführlichen Einga- ben, welche vielfach keinen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand aufweisen und daher für den Entscheid unwesentlich sind. Dadurch erscheint die Beschwerde unübersichtlich und zuweilen trölerisch. Im Folgenden werden die Argumente des Beschwerdeführers aus der mehrteiligen Beschwerde zusammengefasst. Der Beschwerdeführer führt mehrmals aus, dass er sich an die Vorgaben der Selbstkontrolle halte.6 Er habe sein Selbstkontrollkonzept, welches auf zwei Seiten festgehalten sei, im Jahre 2015 mit der zuständigen Lebensmittelinspektorin besprochen. Jeder Punkt dieses Selbstkon- trollkonzepts werde umgesetzt.7 Es gehe ihm in der Beschwerde denn auch nicht um die Not- wendigkeit einer Selbstkontrolle, sondern vielmehr um die Auflagen und das Vorgehen der Vorinstanz: Die Lebensmittelkontrolleurin habe im Rahmen der Prüfung des Selbstkontroll- konzepts explizit die von B.___ (Geschäftsführer C.___ und Messeleiter) zugeschickten For- mulare verlangt und nicht die betriebseigene Selbstkontrolle. Diese Formulare seien jedoch zur Selbstkontrolle des Betriebs des Beschwerdeführers ungeeignet. Da jedoch nur von den 5 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) 6 Beschwerde vom 25. Oktober 2017, S. 1, S. 5; Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 2017 S. 3 7 Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. November 2017, S. 1 Seite 4 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern „B.___-Formularen“ die Rede gewesen sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht in den Sinn gekommen, seine eigene Dokumentation der Selbstkontrolle, die er am Marktstand gehabt hätte, zu zeigen.8 Die Lebensmittelkontrolleurin habe sich nach weniger als fünf Minuten ver- abschiedet und gesagt, dass alles in Ordnung sei, abgesehen davon, dass das „B.___- Formular“ fehle.9 Zudem habe der Beschwerdeführer der Lebensmittelkontrolleurin erklärt, dass er dieses Formular habe. Jedoch sei er erst nach der Verabschiedung dazu gekommen, das „B.___-Formular“ in seinem Auto zu holen.10 Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich an seine eigene Selbstkontrol- le halte und daher in keiner Weise etwas falsch gemacht habe.11 Es bestehe demnach nicht die geringste Zuwiderhandlung gegen die gültige Rechtsordnung.12 3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 8. Dezember 2017 hält die Vorinstanz an ih- ren Vorbringen fest. Insbesondere wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer während der Inspektion vom 4. September 2017 kein Selbstkontrollkonzept vorlegen konnte. Zudem sei auch der Lebensmittelkontrolleurin gegenüber nicht erwähnt worden, dass sich eine Do- kumentation in unmittelbarer Nähe des Messegeländes befinde. Demnach habe die Vor- instanz diesen Mangel nach den Artikeln 73 bis 85 LGV beanstanden müssen.13 Diese Bean- standung sei dem Beschwerdeführer durch die Lebensmittelkontrolleurin vor Ort eröffnet wor- den. Zudem sei eine Anleitung zur Selbstkontrolle, welche auch für Marktstände an Festan- lässen anwendbar ist, an den Beschwerdeführer abgegeben worden. Des Weiteren habe B.___ der Vorinstanz am 24. November 2017 mitgeteilt, dass er allen Standbetreibern mit Umgang mit Lebensmitteln im Vorfeld der OHA eine Vorlage für ein Selbstkontrollkonzept zugestellt habe. Bei dieser Gelegenheit seien die Betriebsverantwortli- chen darauf hingewiesen worden, die Vorlage auf die betrieblichen Gegebenheiten anzupas- sen und für allfällige Kontrollen bereitzuhalten. Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass die Marktbetreiber jedoch in keiner Weise verpflichtet seien, die von B.___ zugestellten Vorla- gen zu verwenden. Als Betriebsverantwortlicher könne der Beschwerdeführer völlig selbstän- dig eine Gefahrenanalyse, Arbeitsanweisungen und die entsprechenden Aufzeichnungsformu- lare für seine vorverpackten Lebensmittel gestalten. Massgeblich sei nur der jeweils gültige Gesetzestext.14 8 Beschwerde vom 25. Oktober 2017, S. 3 9 Beschwerde vom 25. Oktober 2017, S. 2 10 Beschwerde vom 25. Oktober 2017, S. 3 11 Beschwerde vom 25. Oktober 2017, S. 2 12 Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. November 2017, S. 1 13 Beschwerdevernehmlassung vom 8. Dezember 2017, S. 2 14 Beschwerdevernehmlassung vom 8. Dezember 2017, S. 2 f. Seite 5 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG müssten für Kontrollen, welche zu Beanstandungen füh- ren, Gebühren erhoben werden. Gestützt auf die Arbeitsanweisung SOP I 30 003 „Inspekti- onsplanung und -durchführung“ sowie dem internen Konzept „Qualitative Kontrollen durch das Lebensmittelinspektorat des Kantonalen Laboratoriums Bern“ sei der Marktstand des Be- schwerdeführers, wie alle übrigen Marktstände, welche ebenfalls keine Selbstkontrolle vorle- gen konnten, mit einer Gesamtgefahren-Einstufung (GGE) von 3 in der Position Selbstkontrol- le bewertet worden („Wesentliche Elemente fehlen / nicht dem Betrieb angepasst / wichtige Anweisungen und Aufzeichnungen fehlen"). Die restlichen Bereiche („Lebensmittel", „Prozes- se + Tätigkeiten", „räumlich-betriebliche Gegebenheiten") seien nicht zu beanstanden gewe- sen. Somit ergebe sich beim Marktstand des Beschwerdeführers gemäss Tabelle unter Punkt 6 „Gebührenberechnung" des Konzepts „Qualitative Kontrollen"15 eine Summe der dynami- schen Kriterien von 6 (3+1+1+1), was 20 Taxpunkten entspreche und eine Gebühr von CHF 44.00 für die Inspektion ergebe. Zusammen mit dem Inspektionsbericht von CHF 30.00 resul- tiere die zu verrechnende Totalgebühr von CHF 74.00. Insgesamt sei die verfügte Massnah- me somit verhältnismässig. 3.4 Mit Replik vom 15. Dezember 2017 bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe vor. Er betont abermals, dass er eine gesetzliche Selbstkontrolle führe, die jederzeit griffbreit sei.16 Das „B.___-Formular“ habe er hingegen im Auto gelassen, da er ausnahmslos seine eigene Selbstkontrolle ohne Abweichungen führe.17 Zudem habe die Lebensmittelkontrolleurin keine Anleitung zur Selbstkontrolle abgegeben; diese sei von B.___ abgegeben worden.18 3.5 Im Schreiben vom 6. Januar 2018 des Beschwerdeführers bringt er keine neuen Grün- de vor und äussert sich vornehmlich zu Sachen, welche keinen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand aufweisen. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transpor- tiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden (Art. 26 LMG). 4.2 Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden, besteht für jeden Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieb die Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 74 LGV). Das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Mass- 15 Vorakten (Beilage 8) 16 Replik vom 15. Dezember 2017, S. 3 17 Replik vom 15. Dezember 2017, S. 2 18 Replik vom 15. Dezember 2017, S. 3 Seite 6 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern nahmen sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren (Art. 85 Abs. 1 LGV). 4.3 Stellt die Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus (Art. 33 LMG). Bei Beanstandungen können die Vollzugs- behörden die im Betrieb verantwortliche Person unter anderem verpflichten, geeignete Mass- nahmen zur Behebung der Mängel zu treffen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b LMG). Wird eine Bean- standung ausgesprochen, ist eine Gebühr zu erheben; in besonders leichten Fällen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG). 4.4 Die Höhe der Beanstandungsgebühr bemisst sich nach der Arbeitsanweisung „SOP I 30 003“19 und dem Konzept „Qualitative Kontrollen“20. Diese Dokumente stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre vollzugslenkende Verwaltungs- verordnungen dar, welche eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicher- stellen sollen.21 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Ge- richte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne trifti- gen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie- rung der rechtlichen Vorgaben darstellt. 22 Eine allfällige Abweichung von dieser Arbeitsanwei- sung und dem Konzept müsste deshalb begründet werden. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Beanstandung mit der entsprechen- den Massnahme und die Gebühr von CHF 74.00 zu Recht verfügt wurde. 5.2 Der Marktstand des Beschwerdeführers bringt Lebensmittel in Verkehr und stellt daher einen Lebensmittelbetrieb in Sinne des Lebensmittelrechts dar (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 LGV). Als Betriebsleiter des Marktstands „A.___“ hat der Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Anforderungen des Lebensmittel- rechts, die in seinem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Art. 73 f. LGV). Um dies sicher- zustellen, muss der Betrieb eine schriftliche Selbstkontrolle führen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 LGV). Diese schriftliche Selbstkontrolle wird von der Vorinstanz im Rahmen der 19 Vorakten (Beilage 7) 20 Vorakten (Beilage 8) 21 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 41 Rz. 13 22 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E.4.2.2 S. 404 f. Seite 7 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern amtlichen Kontrolle überprüft (Art. 30 LMG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Bst. a OrV GEF). Kann eine solche Selbstkontrolle nicht vorgelegt werden, ist eine gesetzliche Anforderung nicht erfüllt. In einem solchen Fall muss eine Beanstandung ausgesprochen werden, für welche eine Gebühr erhoben wird (Art. 33 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG). 5.3 Von den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der amtlichen Kontrolle vom 4. September 2017 kein Selbstkontrollkonzept vorwies. Der Be- schwerdeführer bringt jedoch vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Lebensmit- telkontrolleurin die Selbstkontrolldokumentation verlangt habe, da sie lediglich das „B.___- Formular“ angesprochen habe. Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwer- deführer in keiner Weise verpflichtet gewesen sei, die Formulare von B.___ zu verwenden. Massgeblich für das Selbstkontrollkonzept sei nur der jeweils gültige Gesetzestext.23 5.3.1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist.24 5.3.2 Der Beschwerdeführer erhielt im Vorfeld der OHA eine E-Mail von B.___ mit einer Vor- lage, wie die vom Gesetz vorgeschriebene Selbstkontrolle im Umgang mit Lebensmitteln vor- genommen werden kann.25 Dazu schreibt B.___, dass die Dokumente für die Selbstkontrolle den jeweiligen Bedürfnissen angepasst und entsprechend dem Angebot ausgefüllt werden müssen. Zudem solle man die Unterlagen für eine allfällige Kontrolle stets griffbereit am Stand haben.26 Daraus geht hervor, dass das „B.___-Formular“ eine Vorlage der Selbstkontrolle dar- stellt, die verwendet werden kann. Aufgrund der „Kann-Formulierung“ ist ersichtlich, dass der jeweilige Marktbetreiber von diesem Formular abweichen darf. Zudem wurde der Beschwer- deführer explizit darauf hingewiesen, dass er die Selbstkontrollunterlagen für eine allfällige Kontrolle stets griffbereit am Stand haben soll. Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten nicht darauf berufen, dass er nicht wusste, dass bei der amtlichen Kontrolle das Selbstkontrollformular verlangt wurde, selbst wenn die Lebensmittelkontrolleurin nur das „B.___-Formular“ verlangt haben sollte. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Inspekti- on kein Selbstkontrollkonzept vorwies. Dabei ist unbeachtlich, ob die Lebensmittelkontrolleurin das Selbstkontrollkonzept oder das „B.___-Formular“ verlangte, da dem Beschwerdeführer aufgrund des E-Mails von B.___ bewusst sein musste, dass das „B.___-Formular“ eine Vorla- ge des Selbstkontrollkonzepts darstellt. 23 Beschwerdevernehmlassung vom 8. Dezember 2017, S. 3 24 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 1 25 Vorakten (Beilage 4) 26 Vorakten (Beilage 4) Seite 8 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 5.4 Da der Beschwerdeführer während der amtlichen Kontrolle am 4. September 2017 kein schriftliches Selbstkontrollkonzept vorlegte, musste die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über keine schriftliche Selbstkontrolle verfügt. Somit hat der Beschwer- deführer die Pflicht zur Selbstkontrolle und damit eine gesetzliche Vorschrift verletzt. 5.5 Aufgrund dieser Verletzung ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften eine Beanstan- dung auszusprechen (Art. 33 LMG) und geeignete Massnahmen zur Behebung des Mangels zu verfügen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b LMG). Die vorliegende Verletzung führte nach dem Gesag- ten zu Recht zu einer Beanstandung. Aufgrund dieser Beanstandung wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer bis zum nächsten Festanlass eine dem Verkaufsstand angepasste Doku- mentation zur Selbstkontrolle zu erarbeiten und im Betrieb umzusetzen hat. Diese Massnah- me ist geeignet, die gesetzliche Selbstkontrollpflicht des Beschwerdeführers umzusetzen und ist insgesamt verhältnismässig. Fraglich bleibt, ob die Auferlegung einer Gebühr vorliegend verhältnismässig ist, da in besonders leichten Fällen auf das Erheben der Gebühr verzichtet werden kann (Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG). Ein besonders leichter Fall läge beispielsweise dann vor, wenn das Selbstkontrollkonzept zwar vorgewiesen wird, dieses aber inhaltlich gewisse unerhebliche Fehler aufweist. Im vorliegenden Fall wurde aber gar kein Selbstkontrollkonzept vorgewiesen, weshalb kein besonders leichter Fall vorliegt. Dies wird auch dadurch ersicht- lich, dass das Fehlen eines Selbstkontrollkonzepts mit der Gesamtgefahrenstufe 3 (von ma- ximal 4 Gefahrenstufen) bewertet wurde. Auf die Auferlegung einer Gebühr kann daher vor- liegend nicht verzichtet werden. Die Höhe der Gebühr von CHF 74.00 ist auch nicht zu bean- standen, da sie aufgrund der Arbeitsanweisung „SOP I 30 003“ und des Konzepts „Qualitative Kontrollen“ festgesetzt wurde. Diese Dokumente sind dem vorliegenden Fall angepasst und bieten eine gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte. 5.6 Die Beanstandung mit der entsprechenden Massnahme und die auferlegte Gebühr von CHF 74.00 sind nach dem Gesagten rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Seite 9 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 6. Kosten 6.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessu- ale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 500.00 (Art. 19 Abs. 1 GebV27), aufzuerlegen. 6.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als ge- rechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Organe des Kantons haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Vorliegend sind somit keine Parteikosten zu sprechen. 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 10 von 11 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 25. Oktober 2017 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, wer- den dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 11 von 11