III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 17. Oktober 2017 wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2017 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Vorinstanz, per Einschreiben DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR