Allerdings ist es vorliegend fraglich, ob die Patientinnen und Patienten nicht nur (mündlich) über den Testverlauf, sondern auch über die (damals noch nicht beabsichtigte) Auswertung und Publikation der Daten aufgeklärt wurden. Bei fehlender Aufklärung und Einwilligung betreffend die Auswertung und Publikation der Daten wird zu prüfen sein, ob die nachträgliche Einholung der Einwilligungen möglich, verhältnismässig und zumutbar wäre (vgl. Art. 34 Bst. a HFG).