9 HFV können namentlich die Aufklärung und Einwilligung in anderer als der Schriftform erfolgen und dokumentiert werden, wenn es sich um ein Forschungsprojekt der Kategorie A55 mit urteilsfähigen Erwachsenen handelt, aufgrund der Projektanordnung eine schriftliche Aufklärung und Einwilligung unverhältnismässig ist und die Abweichung von der Schriftlichkeit im Gesuch an die zuständige Ethikkommission für die Forschung ausgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. a-c HFV).