Die Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang vorab zu beachten haben, dass diejenigen Patienten und Patientinnen, die am Test teilgenommen haben und deren Daten in anonymisierter Form weiterverwendet werden sollen, nach Angaben des Beschwerdeführers jeweils umfassend mündlich über den Testverlauf aufgeklärt wurden und ihr Einverständnis mündlich erklärt haben.54 Gemäss Art. 9