Vorliegend hat die Vorinstanz die geplante Auswertung und Publikation der vorhandenen Daten noch nicht unter dem Aspekt der Weiterverwendung von Daten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. b HFG geprüft. Die Angelegenheit ist deshalb zur Erstbeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Beurteilung wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass sich die Ausnahmebewilligung für die Weiterverwendung biologischen Materials oder gesundheitsbezogener Personendaten gerade auf Fälle bezieht, in denen eine Einwilligung oder die Information über das Widerspruchsrecht fehlt (Art. 45 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 34 HFG sowie Erwägung 3.2.2 hievor).