Da der vom Beschwerdeführer entwickelte Test nicht Teil eines Forschungsprojektes im Sinne des HFG ist, bedarf seine Durchführung auch keiner Bewilligung für die „Durchführung eines Forschungsprojektes“ gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG. Die Auswertung und Publikation der gewonnen Daten ist vielmehr unter dem Aspekt einer Weiterverwendung von Daten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. b HFG zu prüfen. Seite 25 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 6. Rückweisung zur Neubeurteilung