etwa 15-jähriger Durchführung des Tests gefasst. Die zusätzliche Auswertung von Daten zu wissenschaftlichen Zwecken ändert nichts daran, dass der therapeutische Zweck das eigentliche Ziel des Tests darstellt. Sodann folgte der Test keinem strikten, vorgängig genau festgelegten Plan. Insbesondere wurden Anfang und Ende des Tests wie auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht vorgängig festgelegt. Zusammenfassend ist der vom Beschwerdeführer entwickelte Test nicht als klinischer Versuch bzw. Forschungsprojekt zu qualifizieren (Art. 3 Bst. l und Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG).