Zu beurteilen ist nachfolgend, ob dieses Testverfahren ein Forschungsprojekt gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG bzw. ein klinischer Versuch gemäss Art. 3 Bst. l HFG darstellt oder ob die nun beabsichtigte Auswertung und Publikation der Testdaten als Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. b HFG bewilligt werden kann. Beim vorliegend zu beurteilenden Test handelt es sich dann um einen klinischen Versuch bzw. ein nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG zu bewilligendes Forschungsprojekt, wenn a. der Test Teil einer Forschung mit und am Menschen ist,