führt im Ergebnis dazu, dass das Beschaffen, Zusammenführen, Sammeln usw. von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten einer Ethikkommission nicht vorzulegen ist, sofern die damit verbundenen „Kollektionshandlungen“ vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen waren. Anders liegt es jedoch dann, wenn diese Handlungen über den Tag des Inkrafttretens hinaus andauerten resp. weiter andauern (vgl. Art. 24 HFV).50 4. Bewilligungserfordernis im vorliegenden Fall