Sollen biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten, bei welchen das Einholen einer Einwilligung unmöglich oder unverhältnismässig schwierig ist bzw. unzumutbar erscheint, für Forschungszwecke weiterverwendet werden – erfolgt das „Handling“ mit anderen Worten (noch) nicht im Rahmen eines konkreten Forschungsprojektes –, so findet Art. 67 Abs. 2 HFG keine Anwendung (Art. 67 Abs. 2 e contrario i.V.m. Art. 45 Abs. 1 HFG). Dies 48 Rudin, a.a.O., Art. 34 Rz. 21 ff. 49 Rudin, a.a.O., Art. 34 Rz. 24 ff. Seite 21 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern