Bewilligungen kantonaler Ethikkommissionen für die Durchführung von Forschungsprojekten bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig (Art. 67 Abs. 1 HFG). Liegt für ein Forschungsprojekt, das bei Inkrafttreten des HFG bereits durchgeführt wird, keine Bewilligung nach Art. 67 Abs. 1 HFG vor, so ist der zuständigen Ethikkommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des HFG ein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a HFG einzureichen (Art. 67 Abs. 2 HFG). Bisher nicht bewilligungspflichtige Forschungsprojekte waren somit spätestens bis zum 30. Juni 2014 der zuständigen Ethikkommission zur Prüfung und Bewilligung vorzulegen.