Insbesondere die Entscheidung, ob beim spezifischen Forschungsprojekt das Interesse der Forschung gegenüber dem Interesse der betroffenen Person, über die Weiterverwendung ihres biologischen Materials und ihrer Daten zu bestimmen, überwiegt, hat sie selber vorzunehmen. In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen (unverhältnismässige Schwierigkeit, Unzumutbarkeit), die sich nur im konkreten Fall beurteilen lassen, ist es aber denkbar, dass sie – auf begründetes Gesuch der Forschenden hin – generelle Vorgaben macht.49 3.2.3 Übergangsbestimmungen