34 HFG zwar nicht generell an die Forschenden delegieren, kann jedoch auch nicht in jedem Einzelfall entscheiden, ob die weiteren Voraussetzungen (unverhältnismässige Schwierigkeit, Unzumutbarkeit) im konkreten Fall erfüllt sind. Sie muss deshalb das Forschungsgesuch in Bezug auf die Zulässigkeit der Weiterverwendung trotz fehlender Einwilligung bzw. Information generell beurteilen. Insbesondere die Entscheidung, ob beim spezifischen Forschungsprojekt das Interesse der Forschung gegenüber dem Interesse der betroffenen Person, über die Weiterverwendung ihres biologischen Materials und ihrer Daten zu bestimmen, überwiegt, hat sie selber vorzunehmen.