Die Weiterverwendung von biologischem Material oder Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken ohne Einwilligung bzw. ohne Information über das Widerspruchsrecht muss der zuständigen Ethikkommission zur Bewilligung vorgelegt werden. Dabei darf die Ethikkommission den Entscheid über die Anwendung der „escape clause“ von Art. 34 HFG zwar nicht generell an die Forschenden delegieren, kann jedoch auch nicht in jedem Einzelfall entscheiden, ob die weiteren Voraussetzungen (unverhältnismässige Schwierigkeit, Unzumutbarkeit) im konkreten Fall erfüllt sind.