Ist das Risiko der Persönlichkeitsverletzung kleiner, ist es eher möglich, dass die Forschungsinteressen überwiegen. Zudem wird in den Fällen, in welchen das HFG den betroffenen (oder berechtigten) Personen nur ein Widerspruchsrecht einräumt und nicht ihre Einwilligung nach hinreichender Aufklärung voraussetzt, das Selbstbestimmungsrecht als weniger gewichtig eingestuft: wenn biologisches Material und/oder geneti-