Schliesslich wird ein „überwiegendes Forschungsinteresse“ vorausgesetzt. Ein solches ist etwa dann anzunehmen, wenn die Forschung Erkenntnisse erwarten lässt, die eine Fragestellung von hohem Interesse klären (z.B. weil es sich um Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer schweren Krankheit handelt) oder die einer Vielzahl von Personen zugutekommen könnten. Den Forschungsinteressen gegenüber steht das Selbstbestimmungsinteresse der betroffenen Personen, also ihr Interesse, über die Weiterverwendung ihres biologischen Materials und ihrer Daten zu bestimmen. Ist das Risiko der Persönlichkeitsverletzung kleiner, ist es eher möglich, dass die Forschungsinteressen überwiegen.