„Unzumutbarkeit für die betroffene Person“ kann etwa dann vorliegen, wenn die erneute Konfrontation der Personen mit einer schwierigen Situation eine erhebliche emotionale Belastung mit sich bringen würde (z.B. Personen, die an eine schwere Krankheit erinnert werden oder die einen Suizidversuch überlebt haben). Dabei darf jedoch nicht a priori angenommen werden, dass jede Kontaktaufnahme mit einer betroffenen Person diese emotional so stark belastet, dass ihr dies nicht zugemutet werden kann.46