Allein die Tatsache, dass viele Personen kontaktiert werden müssten („grosser Personenkreis“), kann den Aufwand nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. Die „grosse Zeitspanne“ führt hingegen dazu, dass zunehmend Personen, die kontaktiert werden müssten, verstorben oder nicht mehr auffindbar sind.44 Ob es „unverhältnismässig schwierig“ ist, die Einwilligung einzuholen bzw. über das Widerspruchsrecht zu informieren, kann erst durch einen Vergleich ermittelt werden. Letztlich dürfte es wohl auf die gleiche Abwägung wie nach Bst. c hinauslaufen: Steht der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Forschungsinteresse?45