„Unmöglichkeit“ liegt etwa vor, wenn die genannten Personen verstorben sind. Der Tod einer betroffenen Person macht das Einholen der Einwilligung bzw. die Information über das Widerspruchsrecht jedoch nicht a priori unmöglich: Erst wenn auch die andern zur Einwilligung bzw. Ausübung des Widerspruchsrechts berechtigten Personen (gesetzliche Vertretung oder nächste Angehörige) nicht mehr kontaktiert werden können (oder es keine solchen gibt), ist die Unmöglichkeit gegeben. Allenfalls kann das Einholen der Einwilligung bzw. die Information über das Widerspruchsrecht dann aber auch unverhältnismässig schwierig sein, wenn etwa Jahrzehnte seit dem Tod verstrichen sind.43