Gemäss Art. 34 HFG dürfen bei fehlender Einwilligung und Information biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten ausnahmsweise zu Forschungszwecken weiterverwendet werden, wenn es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig ist, die Einwilligung einzuholen beziehungsweise über das Widerspruchsrecht zu informieren oder dies der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann (Bst. a), keine dokumentierte Ablehnung vorliegt (Bst. b) und das Interesse der Forschung gegenüber dem Interesse der betroffenen Person, über die Weiterverwendung ihres biologischen Materials und ihrer Daten zu bestimmen, überwiegt (Bst. c).